Die Gemeinde hat die Verfahrenskosten auf die Obergrenze des Rahmentarifs festgesetzt. Sie begründet dies mit dem verhältnismässig grossen Aufwand, der der Gemeinde in den letzten Monaten entstanden sei. Wie in Erwägung 4 dargelegt, wäre die Gemeinde dazu verpflichtet gewesen, nach Ablauf der Wiederherstellungsfrist ohne Verzug zur Ersatzvornahme zu schreiten. Dass sie von diesem gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf abgewichen und weitere Korrespondenz oder Gespräche geführt hat, kann nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Diese hat einzig die Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der von ihr beantragten Verfügung vom 30. Juni 2020 entstanden sind.