c) Im vorliegenden Fall verlangte die Beschwerdeführerin von der Gemeinde ausdrücklich ein offizielles Schreiben mit Anweisungen. Sie stellte somit ein Gesuch um Erlass einer Verfügung und setzte das Verfahren in Gang. Sie gilt damit als verursachende Person im Sinn des Gebührenrechts. Deshalb hat sie die Kosten der Feststellungsverfügung vom 30. Juni 2020 zu tragen. Für die zweite Verfügung vom 13. August 2020 wurden keine Kosten erhoben, sondern lediglich diejenigen der ersten Verfügung bestätigt. Die Gemeinde hat die Verfahrenskosten auf die Obergrenze des Rahmentarifs festgesetzt.