Sie erlässt gemäss Art. 51 Abs. 3 BewD einen Gebührentarif. Mit dem Gebührenreglement26 verfügt die Gemeinde über eine ausreichende gesetzliche Grundlagen für die Erhebung von Gebühren. Gebühren schuldet, wer eine Dienstleistung der Gemeinde in Anspruch nimmt (vgl. Ziff. 1.1 Gebührenreglement). Massgeblich ist somit das Verursacherprinzip. Für baupolizeiliche Verfügungen können Gebühren zwischen Fr. 100.00 und Fr. 500.00 erhoben werden (vgl. Ziff. 5.163 Gebührenreglement). Innerhalb dieses Rahmens ist bei der Gebührenfestsetzung den jeweiligen Verhältnissen (Zeit- und Arbeitsaufwand, Bedeutung des Geschäfts usw.) angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Ziff. 1.2 Gebührenreglement).