d) Grundsätzlich hätte die Gemeinde somit nach Ablauf der Wiederherstellungsfrist Ende Oktober 2019 direkt zur Ersatzvornahme schreiten müssen. Es ist allerdings verständlich und vertretbar, dass sie aufgrund der Handänderung zuerst das Gespräch mit der Beschwerdeführerin suchte und dieser Gelegenheit gab, der rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung selber nachzukommen.