der Durchführung der Ersatzvornahme eine Mitteilung an die Betroffenen zu erfolgen, damit diese anwesend sein können. Soweit notwendig, sind sie anzuweisen, den Zugang zu den Räumen zu gewährleisten. Gleichzeitig sind allenfalls weitere Modalitäten der Durchführung festzulegen. Die Mitteilung ist zweckmässigerweise erneut mit einem Hinweis auf die Strafdrohung im Widersetzungsfall zu versehen (Art. 50 BauG).20 Auf eine durch eine Beschwerdeinstanz angeordnete bzw. sanktionierte Wiederherstellung darf eine untere Instanz grundsätzlich nicht zurückkommen; sie darf auch nicht die Wiederherstellungsfrist verlängern.