lässt, wenn die pflichtige Person der Verfügung nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist.16 Rechtskräftige Wiederherstellungsentscheide hat die Baupolizeibehörde ohne Verzug durchzusetzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, hat das Regierungsstatthalteramt als Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen zu treffen.17 Voraussetzung der Ersatzvornahme ist, dass die Wiederherstellungsverfügung vollstreckbar ist, dass ihr die Pflichtigen nicht nachgekommen sind, dass sich die Verfügung zur ersatzweisen Vollstreckung eignet und dass die Ersatzvornahme im Voraus angedroht worden ist.18 Die Ersatzvornahmeverfügung kann bereits in die Sachverfügung integriert werden.