Die Ersatzvornahme ist das Mittel zur Vollstreckung der an die Bauherrschaft, die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie allfällige Dritte gerichteten baupolizeilichen Verfügungen. Sie besteht darin, dass die Baupolizeibehörde die fraglichen Massnahmen selber vornimmt oder durch Dritte vornehmen 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 1, mit weiteren Hinweisen 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 8