c) Rechtskräftig verfügte Massnahmen, die der oder die Pflichtige nicht innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführt, lässt die Baupolizeibehörde auf seine bzw. ihre Kosten durch Dritte vornehmen (Art. 47 Abs. 1 BauG). Zur Sicherung von Forderung und Verzugszins besteht zu Gunsten der Gemeinde ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 109a Bst. e EG ZGB15 (Art. 47 Abs. 2 BauG). Die Ersatzvornahme ist das Mittel zur Vollstreckung der an die Bauherrschaft, die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie allfällige Dritte gerichteten baupolizeilichen Verfügungen.