Feststellungsbegehren sind subsidiär gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren und setzen ein ausgewiesenes Feststellungsinteresse voraus.14 Aufgrund der Handänderung und der damit verbundenen Folgen bestand ein hinreichendes Interesse, die geltende Rechtslage auch gegenüber der Beschwerdeführerin verbindlich festzustellen. Die Beschwerdeführerin wehrt sich weder ausdrücklich noch sinngemäss gegen die Feststellung, dass die Wiederherstellungsverfügung auch ihr gegenüber gelte und vollstreckbar sei. Sie verlangt einzig, die Gemeinde habe ohne weiteres zur Ersatzvornahme zu schreiten.