b) Da Baubewilligungen sachbezogen sind und bei Handänderungen des Grundstücks auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger übergehen (vgl. Art. 42 Abs. 1 BauG), gelten die darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen auch für spätere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Diese haben sich einen allfälligen rechtswidrigen Zustand der Baute oder Anlage anrechnen zu lassen. Desgleichen gelten Baueinstellungs- und Wiederherstellungsverfügungen sowie Benützungsverbote auch für Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger der Adressatinnen und Adressaten.12