a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Frist zur Ausführung der angeordneten Wiederherstellungsmassnahme sei abgelaufen (Einbau Schlepper). Die Gemeinde habe somit ohne weitere Verfügung zur Ersatzvornahme zu schreiten. Aufgrund des Urteilsdispositivs bestehe auch kein Raum für das Erstellen neuer Ausführungspläne. Massgebend und zu berücksichtigen seien die von der Denkmalpflege bereits genehmigten Pläne. Sie und ihr Vater hätten klar kommuniziert, dass ihrerseits keine Bereitschaft mehr bestehe, den Schlepper einzubauen.