Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass die Gemeinde in dieser Sache erneut verfügt hätte. Aufgrund der Handänderung hat sie lediglich eine Feststellungsverfügung erlassen und darin festgehalten, dass die Wiederherstellungsverfügung auch gegenüber der Beschwerdeführerin als neue Eigentümerin gilt. Damit wurde ihr gegenüber die Rechtslage geklärt. Es liegt somit keine res iudicata vor. 4. Verfahren der Ersatzvornahme