b) Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist erwachsen Verfügungen und Entscheide in Rechtskraft. Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren (sogenannte res iudicata) kann deshalb nicht nochmals an die Hand genommen werden. Die Bindungswirkung gilt auch für die Behörde. Diese kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 56 VRPG über die Wiederaufnahme des Verfahrens auf ihre Verfügung zurückkommen.10 Zudem kann eine Dauerverfügung an geänderte Verhältnisse angepasst werden.11 c) Mit Wiederherstellungsverfügung vom 17. September 2018 forderte die Gemeinde die Eltern der Beschwerdeführerin als für den baurechtswidrigen Zustand verantwortliche Personen