a) Sowohl in ihrer an die Gemeinde adressierten Beschwerde vom 24. Juli 2020 als auch in ihrer Beschwerde an die BVD vom 11. September 2020 bemängelt die Beschwerdeführerin, es handle sich bei den angefochtenen Verfügungen um das erneute Verfügen über eine res iudicata. Der Entscheid der BVD vom 27. Mai 2020 sei in Rechtskraft erwachsen. Es bleibe demnach für die Gemeinde kein Raum, erneut über die gleiche Sache zu verfügen und Verfahrenskosten zu erheben.