49 Abs. 1 VRPG). Mit der Verfügung vom 30. Juni 2020 entsprach die Gemeinde diesem Gesuch und stellte im Wesentlichen fest, dass die rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung auch gegenüber der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Verfügungsadressaten gelte. Die Beschwerdeführerin konnte sich im Rahmen ihres Gesuchs zur Sache äussern. Damit wurde ihrem Anspruch auf Anhörung genüge getan.9 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 3. Res iudicata