c) In ihrem Schreiben vom 5. Juni 2020 an die BBK führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie sei im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft über den Entscheid der BVD vom 27. Mai 2020 orientiert worden. Mit dem Kauf der fraglichen Liegenschaft habe sich der Sachverhalt verändert. Als neue Besitzerin habe sie von der Gemeinde in der fraglichen Angelegenheit keine offizielle beschlossene schriftliche Anweisung erhalten. Ihr sei es sehr wichtig, ein offizielles Schreiben der Gemeinde zu erhalten. Damit stellte sie inhaltlich ein Gesuch um Erlass einer Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 VRPG).