Die fehlende Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 30. Juni 2020 stellt zwar einen formellen Mangel dar. Da die Beschwerdeführerin innert der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist an die Gemeinde gelangte und damit die Beschwerdefrist einhielt, ist ihr aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen.