Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 kritisierte die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Gemeinde und die Erhebung von Verfahrenskosten, rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung und bat die Gemeinde, die Verfügung vom 30. Juni 2020 aufzuheben. Dieses Schreiben stellt inhaltlich eine Beschwerde dar und hätte, da die Gemeinde nicht auf ihre Verfügung zurückkommen wollte, zuständigkeitshalber an die BVD weitergeleitet werden müssen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRPG). Die fehlende Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 30. Juni 2020 stellt zwar einen formellen Mangel dar.