Einer näheren Prüfung bedarf hingegen die Frage, ob die Verfügung vom 30. Juni 2020 ebenfalls rechtzeitig angefochten wurde. Fristen sind auch gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht worden ist (Art. 42 Abs. 3 VRPG). Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 kritisierte die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Gemeinde und die Erhebung von Verfahrenskosten, rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung und bat die Gemeinde, die Verfügung vom 30. Juni 2020 aufzuheben.