c) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 49 Abs. 1 BauG). Zur Wahrung der Frist muss die Beschwerde vor Fristablauf der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. August 2020 richtet, ist sie offensichtlich innert der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist eingereicht worden. Einer näheren Prüfung bedarf hingegen die Frage, ob die Verfügung vom 30. Juni 2020 ebenfalls rechtzeitig angefochten wurde.