Es werden jedoch keine Rechte und Pflichten in verbindlicher Weise festgelegt, weshalb fraglich ist, ob diesen Ziffern überhaupt Verfügungscharakter zukommt. Im Übrigen würde die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid bezüglich des Ersatzvornahmeverfahrens herbeiführen und es ist auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erkennen, den die fraglichen Dispositivteile bewirken könnten. Die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 13. August 2020 sind somit nicht selbstständig anfechtbar. Insoweit kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.