Es wird lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich weigere, den rechtmässigen Zustand selber herzustellen. Weiter wird die Beschwerdeführerin über die nun folgenden Verfahrensschritte informiert. Insbesondere wird ihr mitgeteilt, wer die Ausführungspläne erstellen wird und mit welchen ungefähren Kosten dies verbunden sein werde. Es werden jedoch keine Rechte und Pflichten in verbindlicher Weise festgelegt, weshalb fraglich ist, ob diesen Ziffern überhaupt Verfügungscharakter zukommt.