Wiederherstellungsverfügung vom 17. September 2020 auch gegenüber der Beschwerdeführerin als neue Eigentümerin der Liegenschaft gilt, wird eine abschliessende Anordnung getroffen. Die Verfügung vom 30. Juni 2020 ist deshalb samt der darin enthaltenen Kostenregelung selbständig anfechtbar. Das Gleiche gilt für die Bestätigung der fraglichen Kostenregelung in Ziffer 4 der Verfügung vom 13. August 2020. Demgegenüber enthalten die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 13. August 2020 keine verbindlichen Anordnungen. Es wird lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich weigere, den rechtmässigen Zustand selber herzustellen.