b) Die angefochtenen Verfügungen sind als verfahrensleitende Verfügungen bezeichnet, d. h. als Zwischenverfügungen nach Art. 61 VRPG. Falls diese Bezeichnung zutrifft, sind die Verfügungen nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 VRPG). Soweit festgestellt wird, dass die 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion