a) Die angefochtenen Verfügungen vom 30. Juni 2020 und vom 13. August 2020 wurden von der Baupolizeibehörde der Gemeinde Urtenen-Schönbühl im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens erlassen. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG4 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerden zuständig. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügungen. Soweit sie dadurch besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, ist sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 65 Abs. 1 VRPG5).