Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, die mit Verfügung vom 30. Juni 2020 angesetzten Termine hätten aufgrund von Corona unmöglich eingehalten werden können. Sie und ihr Vater hätten gegenüber der Gemeinde klar kommuniziert, dass sie nicht mehr bereit seien, den Schlepper einzubauen. Die Gemeinde als Baupolizeibehörde sei somit verpflichtet, ohne weitere Verfügung zur Ersatzvornahme zu schreiten. Da die Ersatzvornahme ausschliesslich die Wohnung ihrer Eltern betreffe, sei sie wegen Corona um ein Jahr zu verschieben.