«1. Die Verfügungen vom 30 Juni 2020 sowie vom 13. August 2020 seien aufzuheben; 2. Es sei darauf zu verzichten erneut Ausführungspläne auf Kosten der Beschwerdeführerin erstellen zu lassen; 3. Es sei darauf zu verzichten, für die Verfügung vom 30. Juni 2020 maximale Gebühren von CHF 500.00 zu erheben.»