Mit einem als zweite verfahrensleitende Verfügung bezeichneten Schreiben vom 13. August 2020 stellte die BBK fest, dass die Beschwerdeführerin sich weigere, die Ausführungspläne für den Bau des Schleppers und die anschliessenden Bauarbeiten selbst durchzuführen. Die Gemeinde werde die Ausführungspläne auf Kosten der Beschwerdeführerin durch die Firma A.________, Urtenen- Schönbühl zu geschätzten Kosten von ca. Fr. 5'000.00 exkl. MwSt. erstellen lassen. Gestützt auf die durch die Denkmalpflege geprüften Ausführungspläne werde die Gemeinde drei Offerten für die Ausführung der Bauarbeiten einholen und den Auftrag auf Kosten der Beschwerdeführerin der