Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme an. Mit einem an den Gemeinderat adressierten Schreiben vom 24. Juli 2020 monierte die Beschwerdeführerin die fehlende Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 30. Juni 2020, das fehlende rechtliche Gehör, die Erhebung einer (maximalen) Gebühr für eine verfahrensleitende Verfügung und das erneute Verfügen über eine res iudicata. Sie bat darum, die Verfügung zurückzunehmen, aufzuheben und direkt zur Ersatzvornahme zu schreiten. Der Gemeinderat antwortete am 14. August 2020, zuständige Behörde sei die BBK. Mit einem als zweite verfahrensleitende Verfügung bezeichneten Schreiben vom 13. August 2020