Mit einem als verfahrensleitende Verfügung bezeichneten Schreiben vom 30. Juni 2020 stellte die Gemeinde fest, dass sich die rechtskräftige Wiederherstellungsverfügung vom 17. September 2018 gegen die Beschwerdeführerin als neue Grundeigentümerin richte. Für den nicht eingebauten Schlepper (Balkonüberdachung) seien entsprechend dem von der Denkmalpflege genehmigten Plan "Detailplan und Beschrieb Schlepper" Ausführungspläne zu erstellen und bis spätestens 31. Juli 2020 der Gemeinde einzureichen. Nach Zustimmung der KDP werde die Gemeinde die Frist für die Ausführung der Bauarbeiten festlegen. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme an.