Da in der Folge keine Ausführungspläne bei der Bauverwaltung eingingen, erkundigte sich der Präsident der BBK mit E-Mail vom 2. Juni 2020 nach dem Stand der Dinge. Die Beschwerdeführerin antwortete am 5. Juni 2020 in einem an die Mitglieder der BBK gerichteten Schreiben, sie sei im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft über den Entscheid der BVD vom 27. Mai 2020 orientiert worden. Mit dem Kauf der Liegenschaft F.________strasse B.________ habe sich der Sachverhalt verändert. Nach Angaben ihres Vaters habe der Präsident der BBK anlässlich der Instruktionsverhandlung der BVD gesagt, der Einbau des Dachschleppers sei für Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00 möglich.