1. Die Beschwerdeführerin ist gemäss GRUDIS1 seit dem 28. Juni 2019 Alleineigentümerin der Liegenschaft Urtenen-Schönbühl Grundbuchblatt Nr. E.________. Vorher war die Liegenschaft im Eigentum ihres Vaters. Das Grundstück befindet sich in der Wohn- und Gewerbezone (WG3) und im Ortsbildschutzgebiet. Darauf befindet sich unter anderem das Bauernhaus F.________strasse Nr. B.________. Dieses ist im Bauinventar der Gemeinde Urtenen-Schönbühl als schützenswert eingestuft. Zudem wurde es mit Regierungsratsbeschluss (RRB) vom 22. Mai 1996 unter Schutz gestellt und in das Inventar der Kunstaltertümer aufgenommen.