Den Vorinstanzen können grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Ein besonderer Umstand stellt die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz dar. Es rechtfertigt sich, infolge der durch die Vorinstanz begangenen Gehörsverletzung auf ein Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.00 zu verzichten.57 Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat auf die Einreichung einer Stellungnahme und eigener Verfahrensanträge verzichtet, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können. Im Ergebnis sind der als unterliegend geltenden Beschwerdeführerin somit Fr. 900.00 der