a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist zu bestätigen und es liegen keine Gründe für deren Verzicht vor. Die Androhung der Ersatzvornahme konnte mit der angefochtenen Verfügung verbunden werden. Der Beschwerdeführerin ist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eine Frist bis 31. Oktober 2020 einzuräumen.