j) Die angesetzte Wiederherstellungsfrist (31. Mai 2020) ist wegen des Beschwerdeverfahrens neu festzulegen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin fünf Monate Zeit zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eingeräumt. Die BVD setzt die Wiederherstellungsfrist entsprechend dieser Frist deshalb neu auf den 31. Oktober 2020 an. 5. Beweisabnahme Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Eingabe vom 2. April 2020, dass beim AWA eine Stellungnahme einzuholen sei.