dafür gegebenenfalls eine Frist und droht die Ersatzvornahme an (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG).54 Die Ersatzvornahme setzt voraus, dass die Behörde den Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung angesetzt hat, verbunden mit der Androhung der Ersatzvornahme auf deren Kosten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann die Androhung der Ersatzvornahme mit der Wiederherstellungsverfügung erfolgen. Möglich ist auch der Erlass einer separaten Verfügung, wann und wie die Ersatzvornahme durchgeführt wird.55 Das von der Gemeinde gewählte Vorgehen entspricht den rechtlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden.