i) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Gemeinde die Frage der Wiederherstellung nicht mit der Ersatzvornahme verbinden dürfen. Wird ein Bauvorhaben ohne Bewilligung ausgeführt, muss die Gemeinde als Baupolizeibehörde darüber entscheiden, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist. Sie setzt 47 BGE 132 II 21 E. 6.4 48 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c, mit Hinweisen 49 Vgl. Protokollauszug des Gemeinderates Gelterfingen vom 31. März 2008 bzw. Plan 1:1000 zum Baugesuch vom