Der beantragte Verzicht auf die Wiederherstellung, solange der Betrieb bestehe, würde die nichtlandwirtschaftliche Nutzung der Parkfläche in der Landwirtschaftszone auf unabsehbare Zeit ermöglichen. Wie ausgeführt, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Trennung von Bau- und Nichtbauzone und am Schutz des Landschaftsschutzgebiets die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Auch aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Parkplätze schon lange nutzt, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Gegenteil ist bei der Gewichtung ihrer Interessen zu berücksichtigen, dass sie bereits lange von der rechtswidrigen Nutzung profitiert hat.50