vermögen.47 Geringfügigkeit der Abweichung kann bei geringem konkreten öffentlichem Interesse und bloss leichter Bösgläubigkeit ein Grund sein, auf die Wiederherstellung zu verzichten.48 Vorliegend geht es um eine Fläche von 160 m2 und um 10 Parkplätze.49 Die Inanspruchnahme einer so grossen Fläche Landwirtschaftsgebiet für eine nicht landwirtschaftliche Nutzung ist keine unbedeutende Abweichung vom Gesetz. Auch geht es in zeitlicher Hinsicht nicht um eine kurzfristige Nutzung. Der beantragte Verzicht auf die Wiederherstellung, solange der Betrieb bestehe, würde die nichtlandwirtschaftliche Nutzung der Parkfläche in der Landwirtschaftszone auf unabsehbare Zeit ermöglichen.