f) Die Beschwerdeführerin bringt vor, auf die Wiederherstellung sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu verzichten, solange ihr Betrieb am Standorte bestehe. Eine Wiederherstellung erweist sich dann als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, welcher der Eigentümerin oder dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen