die Inanspruchnahme von Landwirtschaftsland würde vielen (angrenzenden) Betrieben wirtschaftlich bedeutende Vorteile verschaffen. Die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung überwiegen diese entgegenstehenden wirtschaftlichen Interessen. Das gilt umso mehr, als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin angesichts des fehlenden guten Glaubens nicht oder nur in verringertem Mass zu berücksichtigen sind. Nicht ins Gewicht fällt schliesslich die Entsorgung des Kieses und die Anhumusierung. Diese Massnahmen sind weder kostspielig noch in der Durchführung aufwändig. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich folglich als verhältnismässig.