Die angeordnete fachgerechte Entsorgung des Kieses und die geforderte Anhumusierung zur Wiederherstellung der Nutzung zur Landwirtschaft sind zur Erreichung des verfolgten Zwecks, nämlich die Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Fläche, geeignet. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind hier nicht ersichtlich. Die Anordnung ist daher auch erforderlich. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Gemeinde habe in der angefochtenen Verfügung keine Abwägung von öffentlichen und betroffenen privaten Interessen vorgenommen.40