Die Beschwerdeführerin erstellte die umstrittenen Parkplätze ohne Vertrauensgrundlage und ohne Bewilligung. In der Folge unterzog sie sich zwar der Wiederherstellungsverfügung vom 18. Juni 2009, nahm die Nutzung der Parkplätze aber später wieder auf.38 Damit handelte sie im baurechtlichen Sinne bösgläubig. Auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der (Wieder-)Herstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes