Der Beschwerdeführerin war gemäss den Vorakten bekannt, dass für Vorhaben ausserhalb des Baugebiets eine Baubewilligung bzw. eine Ausnahmebewilligung des AGR erforderlich ist.37 Dass eine mögliche Zusicherung des ehemaligen Gemeindepräsidenten vorlag, vermag mangels Zuständigkeit der Gemeinde für die Erteilung der Ausnahmebewilligung keine Vertrauensgrundlage zu begründen. Zudem war der Beschwerdeführerin die Einschätzung des AGR seit 2008 bekannt. Die Beschwerdeführerin erstellte die umstrittenen Parkplätze ohne Vertrauensgrundlage und ohne Bewilligung.