e) Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Sie bringt vor, alle baulichen Massnahmen seien immer mit der Gemeinde abgesprochen und in deren Kenntnis und Zustimmung ausgeführt worden. Auch die Erstellung der Parkplätze sei mit dem damaligen Gemeindepräsidenten abgesprochen gewesen. Die Parkplätze seien gutgläubig erstellt worden.33