Dass die Parkplätze gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin auch von Spaziergängerinnen und Spaziergängern benutzt werden, ändert daran nichts: Die Parkplätze liegen auf der von der Beschwerdeführerin gepachteten Parzelle. Sie dienen unbestrittenermassen ihrem Betrieb. Eine Dienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit besteht nicht. Die allfällige Nutzung durch Spaziergänger könnte daher von der Beschwerdeführerin bzw. der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten verboten werden. Sollte aufgrund des Naherholungsgebiets effektiv – wie dies die Beschwerdeführerin darstellt –, ein Parkplatzproblem bestehen, so wäre es an der Gemeinde, dieses anzugehen.