c) Die Wiederherstellung ist eine Dauerverfügung. Wird der Zustand wie vorliegend nach erfolgter Wiederherstellung rückgängig gemacht (durch bauliche Massnahmen, Ersatz entfernter Gegenstände, erneute widerrechtliche Nutzung), bedarf es – bei unveränderter Sach- und Rechtslage – keiner neuen Wiederherstellungsverfügung mehr.29 Die Gemeinde hat dennoch erneut eine Wiederherstellungsverfügung erlassen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.