d) Die Parkplätze sind in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform nach Art. 16a RPG und erfüllen keinen Ausnahmetatbestand nach Art. 24 ff. RPG. Diese Einschätzung wurde von der zuständigen kantonalen Stelle (Art. 84 BauG), dem AGR im vorinstanzlichen Verfahren so vertreten. Zudem widersprechen die Parkplätze dem Schutzziel des Landschaftsschutzgebiets Gürbeebene (III) und sind gemäss den Schutzbestimmungen von Art. 39 GBR unzulässig. Die Parkplätze sind daher offensichtlich nicht bewilligungsfähig. Der Beschwerdeführerin musste daher nicht Gelegenheit zum Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs gegeben werden. 4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands