Im Ergebnis könnten die Parkplätze innerhalb des Landschaftsschutzgebiets nicht anerkannt werden. Weitere Abklärungen zu den übrigen Ausnahmetatbeständen nach Art 24 ff. RPG "erübrigten sich unter diesem gleichen Aspekt". Unbestritten sei schliesslich, dass "das Vorhaben auch nicht für landwirtschaftliche Zwecke und (bodenabhängige Produktion) notwendig und geeignet" sei. Eine "Bestätigung der Zonenkonformität nach Artikel 16a RPG" könne aus diesem Grund "nicht in Aussicht gestellt werden".26