Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe genügten nicht als Nachweis. "Wirtschaftliche Interessen oder der Wunsch nach einer optimalen Nutzung oder einer besseren Lösung (hier u.a. der Parkier- und Umschlagplatz für die Abfall- und Entsorgungssammelstelle) genügen nach einschlägiger Rechtsprechung nicht für die Begründung einer Standortgebundenheit". Solche "könnten in jedem Fall angeführt werden".25 Eine öffentliche Abfall- und Entsorgungssammelstelle könne auch andernorts innerhalb der Bauzone(n) eingerichtet werden. Im Ergebnis könnten die Parkplätze innerhalb des Landschaftsschutzgebiets nicht anerkannt werden.